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Krankenkasse & eigener Anteil

Vorher wissen,
was Sie bezahlen.

Bei einer Kassenfahrt kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen. Hier erfahren Sie, wie sie berechnet wird und wann eine Befreiung möglich ist.

Wenn die gesetzliche Kasse die Fahrt übernimmt

Eine einfache Regel.
Drei verständliche Beispiele.

10 %des Fahrpreises
5 €mindestens je einfacher Fahrt
10 €höchstens je einfacher Fahrt

Nie mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten. Kostet die Fahrt weniger als 5 €, zahlen Sie höchstens diesen Preis. Die Regel gilt, wenn Sie zuzahlungspflichtig sind und die Voraussetzungen für eine Kassenfahrt erfüllt sind.

Fahrpreis: 30 €

5 € Zuzahlung

Zehn Prozent wären 3 €. Es gilt der Mindestbetrag von 5 €.

Fahrpreis: 80 €

8 € Zuzahlung

Zehn Prozent liegen zwischen Mindest- und Höchstbetrag.

Fahrpreis: 150 €

10 € Zuzahlung

Zehn Prozent wären 15 €. Es gilt der Höchstbetrag von 10 €.

Rechenbeispiele, keine Preisangebote für Ihre Fahrt.

Hinfahrt und Rückfahrt zählen einzeln.

Ohne Befreiung fallen normalerweise insgesamt 10 bis 20 € Zuzahlung an. Bei 80 € Fahrpreis je Strecke sind es beispielsweise 8 € + 8 € = 16 € für beide Wege.

Bei bestimmten Behandlungsserien können Krankenkassen abweichende Regelungen vorsehen. Lassen Sie Ihre Regelung vor der ersten Fahrt bestätigen. Auch Kinder und Jugendliche sind bei Fahrkosten nicht automatisch von der Zuzahlung befreit.

Die persönliche Belastungsgrenze

Für das ganze Jahr
gemeinsam betrachtet.

Ihre gesetzlichen Zuzahlungen werden pro Kalenderjahr zusammengerechnet – etwa für Medikamente, Krankenhaus, Physiotherapie und Krankenfahrten. Private Rechnungen und freiwillige Zusatzleistungen zählen nicht einfach mit.

2 %

Grundsätzlich

der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

1 %

Bei erfüllten Voraussetzungen

für Menschen in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden chronischen Erkrankung.

Die Krankenkasse berechnet Ihre persönliche Grenze. Dabei werden unter anderem bestimmte Angehörige, Familienfreibeträge und Sonderregeln bei bestimmten Sozialleistungen berücksichtigt. Pflegegrad, Rente oder Diagnose allein bedeuten keine automatische Befreiung.

  1. Belege sammeln

    Quittungen auf Ihren Namen, Zahlungsnachweise und Einkommensnachweise aufbewahren. Für die niedrigere Grenze kann eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sein.

  2. Bei der Krankenkasse beantragen

    Ist die Belastungsgrenze erreicht, beantragen Sie die Befreiung. Zu viel geleistete gesetzliche Zuzahlungen können auf Antrag erstattet werden.

  3. Gültigen Nachweis vorzeigen

    Die Befreiung gilt für den Rest des Kalenderjahres. Bitte zeigen Sie uns Ihren Nachweis möglichst vor der Fahrt. Im neuen Jahr muss die Befreiung erneut geklärt werden.

Kann ich schon zu Jahresbeginn befreit werden?

Wenn regelmäßig viele Zuzahlungen zu erwarten sind, fragen Sie Ihre Krankenkasse nach einer Vorauszahlung Ihrer persönlichen Jahresgrenze. Ihre Kasse prüft die Voraussetzungen.

Gezielt erklärt · 5:44 Min.

Kosten & Zuzahlung verstehen

Mit Rechenbeispielen: Ihr Anteil je Fahrt, die jährliche Belastungsgrenze und der Antrag auf Befreiung.

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Mit deutschen Untertiteln · Start und Tempo bestimmen Sie.

Zum Mitlesen

Bei einer Krankenfahrt geht es auch um die Kosten. Was übernimmt die gesetzliche Krankenkasse? Wie hoch ist Ihre Zuzahlung? Und wann können Sie sich davon befreien lassen? In diesem Themenfilm erklären wir die Regeln mit einfachen Rechenbeispielen. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt und Sie nicht von Zuzahlungen befreit sind, fällt normalerweise eine gesetzliche Zuzahlung an. Sie bezahlen dann nur Ihren vorgeschriebenen Anteil. Voraussetzung ist, dass die Fahrt die Bedingungen für eine Kostenübernahme erfüllt. Die Grundregel lautet: zehn Prozent des Fahrpreises. Dabei zahlen Sie mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je einfacher Fahrt. Mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten müssen Sie als Zuzahlung aber nie bezahlen. Schauen wir uns drei Beispiele an. Kostet eine einfache Fahrt dreißig Euro, wären zehn Prozent zunächst drei Euro. Weil jedoch die Mindestzuzahlung gilt, bezahlen Sie fünf Euro. Bei einem Fahrpreis von achtzig Euro beträgt Ihre Zuzahlung acht Euro. Und kostet die Fahrt hundertfünfzig Euro, bezahlen Sie trotzdem nur zehn Euro Zuzahlung. Hier greift die gesetzliche Obergrenze. Diese Beträge sind Rechenbeispiele, keine Preisangebote für Ihre Fahrt. Wichtig ist auch: Hinfahrt und Rückfahrt zählen jeweils einzeln. Ohne Befreiung kommen für beide zusammen deshalb normalerweise zehn bis zwanzig Euro Zuzahlung zusammen. Kostet jede Strecke achtzig Euro, sind es acht Euro für die Hinfahrt und acht Euro für die Rückfahrt. Zusammen also sechzehn Euro. Bei regelmäßigen Behandlungsfahrten können Besonderheiten gelten. Manche Krankenkassen begrenzen die Zuzahlung bei bestimmten Behandlungsserien auf die erste und letzte Fahrt. Lassen Sie sich deshalb vor Beginn bestätigen, welche Regelung Ihre Krankenkasse anwendet. Auch bei Kindern und Jugendlichen können für Krankenfahrten Zuzahlungen anfallen. Die sonst häufig geltende Befreiung für unter Achtzehnjährige gilt bei Fahrkosten nicht automatisch. Aber: Niemand soll durch gesetzliche Zuzahlungen unbegrenzt belastet werden. Deshalb gibt es eine persönliche Belastungsgrenze pro Kalenderjahr. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Menschen, die wegen derselben schwerwiegenden chronischen Erkrankung dauerhaft behandelt werden und die Voraussetzungen erfüllen, liegt sie bei einem Prozent. Ob diese niedrigere Grenze für Sie gilt, prüft Ihre Krankenkasse. Ihre Arztpraxis kann die dafür erforderliche Bescheinigung ausstellen. Ein Pflegegrad, eine Rente oder die Diagnose einer chronischen Erkrankung bedeutet für sich allein noch keine automatische Zuzahlungsbefreiung. Die Berechnung berücksichtigt auch Ihre familiäre Situation. Bestimmte Einnahmen und Zuzahlungen von Angehörigen werden gemeinsam betrachtet, und es gibt Freibeträge. Bei bestimmten Sozialleistungen gelten besondere Berechnungsregeln. Lassen Sie Ihre persönliche Grenze deshalb von Ihrer Krankenkasse ermitteln. Ein vereinfachtes Beispiel: Setzt die Krankenkasse nach Berücksichtigung aller Regeln achtzehntausend Euro als jährliche Berechnungsgrundlage an, liegt die Zwei-Prozent-Grenze bei dreihundertsechzig Euro. Bei anerkannter Ein-Prozent-Grenze sind es hundertachtzig Euro. Dabei zählen die gesetzlichen Zuzahlungen des ganzen Kalenderjahres zusammen. Zum Beispiel für verordnete Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Physiotherapie und Krankenfahrten. Sie müssen die Grenze also nicht allein mit Fahrten erreichen. Private Rechnungen und freiwillige Zusatzleistungen zählen dagegen nicht einfach mit. Sammeln Sie deshalb von Jahresbeginn an Ihre Belege. Lassen Sie Quittungen auf Ihren Namen ausstellen und bewahren Sie Zahlungsnachweise auf. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse. Dazu gehören in der Regel Ihre Zuzahlungsbelege, Einkommensnachweise und gegebenenfalls die ärztliche Bescheinigung. Zu viel geleistete gesetzliche Zuzahlungen können Sie sich auf Antrag erstatten lassen. Nach der Bewilligung erhalten Sie einen Befreiungsnachweis für den Rest des Kalenderjahres. Im neuen Jahr muss die Befreiung erneut geklärt werden. Wenn Sie regelmäßig viele Zuzahlungen haben, fragen Sie Ihre Krankenkasse auch nach einer Vorauszahlung der persönlichen Jahresgrenze. Unter den Voraussetzungen Ihrer Kasse kann eine Befreiung dann schon früh im Jahr möglich sein. Bitte zeigen Sie uns einen gültigen Befreiungsnachweis möglichst vor Ihrer Fahrt. Und denken Sie daran: Die Befreiung betrifft Ihre gesetzliche Zuzahlung. Sie ersetzt weder den erforderlichen Transportschein noch eine gegebenenfalls notwendige Genehmigung. Eine privat vereinbarte Fahrt wird dadurch nicht automatisch zur Kassenleistung. Bei Fragen zur Organisation Ihrer Fahrt hilft Ihnen unser Büro gern weiter. Ihre persönliche Zuzahlungsbefreiung klären Sie direkt mit Ihrer Krankenkasse. So wissen Sie vor der Fahrt, welche Unterlagen Sie brauchen und welche Kosten auf Sie zukommen.

Noch eine Frage zu Ihrer Fahrt?

Unser Büro hilft bei der Organisation. Ihre persönliche Zuzahlungsbefreiung klären Sie direkt mit Ihrer Krankenkasse.

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