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Manchmal hilft es, etwas in Ruhe anzusehen. Hier finden Sie Antworten auf die Fragen vor Ihrer Fahrt – verständlich erklärt und nach Themen geordnet.

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Der Gesamtfilm · 15:02 Min.

Ihre Fahrt. In Ruhe erklärt.

Von der ersten Anfrage bis zur Abholung: unser ausführlicher Film für Fahrgäste und Angehörige.

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Herzlich willkommen bei Fahrdienst Schaumburg. Sie haben einen Termin und brauchen Unterstützung auf dem Weg dorthin? Dann sind Sie hier richtig. Vielleicht geht es um Ihre eigene Fahrt. Vielleicht kümmern Sie sich gerade um einen Angehörigen oder organisieren Fahrten für eine Einrichtung. Wir möchten Ihnen die Vorbereitung leichter machen. Deshalb zeigen wir Ihnen in dieser Videoreihe, was vor einer Krankenfahrt wichtig ist. Verständlich, Schritt für Schritt und mit Beispielen aus dem Alltag. Woher bekomme ich den Transportschein? Wann muss die Krankenkasse zustimmen? Wie frage ich eine Fahrt an und welche Kosten können für mich entstehen? Im Gesamtvideo gehen wir diese Fragen gemeinsam durch. Wenn Sie nur ein bestimmtes Thema interessiert, können Sie auf unserer Webseite auch direkt den passenden Themenfilm auswählen. Sie bestimmen das Tempo und können jederzeit pausieren. Beginnen wir mit dem Transportschein und der Frage, wann Ihre Arztpraxis eine Krankenfahrt verordnen kann. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse die Fahrt bezahlen soll, sprechen Sie vor der geplanten Fahrt mit Ihrem Hausarzt oder Ihrer behandelnden Praxis. Die Praxis prüft, ob die Krankenfahrt medizinisch notwendig ist und die Voraussetzungen für eine Verordnung erfüllt sind. Das Formular dafür heißt „Verordnung einer Krankenbeförderung“, auch bekannt als Muster vier. Im Alltag sagen viele einfach: Transportschein. Wichtig ist: Einen Transportschein bekommen Sie nicht automatisch für jeden Arztbesuch. Die medizinische Notwendigkeit und der Behandlungsanlass sind entscheidend. Ausgefüllt wird das Formular von Ihrer Praxis. Sie müssen also nicht selbst herausfinden, welches Kreuz wohin gehört. Es hilft aber, die Angaben gemeinsam durchzugehen. Zuerst die persönlichen Daten: Stimmen Ihr Name, Ihre Krankenkasse und die Angaben zur Versicherung? Ist das Ausstellungsdatum richtig? Dann die Frage nach Hin- und Rückfahrt. Wenn Sie beide Wege benötigen, sagen Sie das Ihrer Praxis. Sie prüft jeden Weg einzeln und berücksichtigt auf der Verordnung, was medizinisch notwendig ist. Als Nächstes geht es um den Anlass. Werden Sie stationär im Krankenhaus aufgenommen? Oder fahren Sie zu einer ambulanten Behandlung? Diese Unterscheidung ist wichtig, auch wenn beide Termine im selben Krankenhaus stattfinden. Prüfen Sie außerdem das Behandlungsdatum und das Ziel. Bei regelmäßigen Fahrten müssen auch der Zeitraum und die Häufigkeit zur vorgesehenen Behandlung passen. Besonders wichtig ist das Beförderungsmittel. Für eine Fahrt mit uns muss eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen medizinisch geeignet sein. Wenn Sie während der Fahrt in Ihrem Rollstuhl sitzen bleiben, gehört auch die entsprechende Angabe für den Rollstuhl auf die Verordnung. Der Begriff „Mietwagen“ meint hier ein Fahrzeug mit Fahrer. Sie sollen also kein Auto selbst anmieten. Ein Krankentransportwagen ist etwas anderes. Er wird benötigt, wenn beispielsweise medizinisch-fachliche Betreuung oder eine besondere medizinische Ausstattung erforderlich ist. Auch ein Rettungswagen hat eine andere Aufgabe. Wir bieten keine medizinische Betreuung während der Fahrt an. Deshalb muss die Praxis das Beförderungsmittel auswählen, das zu Ihrem tatsächlichen Bedarf passt. Zum Schluss gehören Arztstempel und Unterschrift dazu. Falls etwas fehlt oder versehentlich falsch angekreuzt wurde, lassen Sie es bitte von Ihrer Praxis prüfen und berichtigen. Ändern Sie selbst nichts auf dem Formular. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen vor der Fahrt und bei der späteren Abrechnung. Mit dem Transportschein ist ein wichtiger Schritt geschafft. Trotzdem kann noch eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse erforderlich sein. Verordnung und Genehmigung sind zwei unterschiedliche Dinge. Die Praxis verordnet die medizinisch notwendige Fahrt. Wenn Ihr Fall genehmigungspflichtig ist, muss zusätzlich Ihre Krankenkasse vor der Fahrt zustimmen. Die folgenden Beispiele betreffen medizinisch notwendige Taxi- oder Mietwagenfahrten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei ambulanten Behandlungen ist mit Pflegegrad vier oder fünf keine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei Pflegegrad drei gilt diese Ausnahme, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung besteht. Pflegegrad drei allein reicht dafür also nicht aus. Auch bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ermöglichen diese Ausnahme: a G, B L oder H. Für medizinisch notwendige Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung und zurück ist ebenfalls keine vorherige Genehmigung erforderlich. Das gilt auch bei vor- und nachstationären Behandlungen. Ein normaler ambulanter Termin in einer Krankenhausambulanz ist damit allerdings nicht automatisch gemeint. Bei Fahrten zur Dialyse oder zu bestimmten Krebstherapien wird grundsätzlich eine vorherige Genehmigung benötigt, sofern keine entsprechende Ausnahme greift. Fragen Sie Ihre Krankenkasse dabei ganz konkret: Welche Fahrten sind genehmigt? Für welchen Zeitraum gilt die Zusage? Und sind die benötigten Hin- und Rückfahrten berücksichtigt? Das klingt zunächst nach vielen Einzelheiten. Entscheidend ist für Sie: Klären Sie eine mögliche Genehmigung frühzeitig. Und gehen Sie nicht allein deshalb von einer Kostenübernahme aus, weil bereits ein Transportschein vorliegt. Ihre Praxis prüft die medizinischen Voraussetzungen. Ihre Krankenkasse klärt die Genehmigung und den Leistungsanspruch. Mit uns besprechen Sie die Durchführung Ihrer Fahrt. Ihre Fahrt können Sie telefonisch oder auf unserer Webseite anfragen. Dabei können Sie auswählen, ob Sie für sich selbst anfragen, für einen Angehörigen oder als Einrichtung. Für die Planung benötigen wir die Abholadresse, das Ziel und den Termin. Sagen Sie uns bitte auch, wann Sie spätestens vor Ort sein müssen. Die passende Abholzeit stimmen wir anschließend mit Ihnen ab. Ebenso wichtig ist, welche Unterstützung Sie brauchen. Können Sie auf einen Fahrzeugsitz umsteigen, oder bleiben Sie während der Fahrt in Ihrem Rollstuhl? Nutzen Sie einen Elektrorollstuhl? Möchten Sie einen Rollator mitnehmen? Soll eine Begleitperson mitfahren? Auch Stufen, ein fehlender Aufzug oder ein schwer zugänglicher Eingang sind wichtige Hinweise. Bitte sprechen Sie solche Besonderheiten vorher an. So können wir prüfen, welches Fahrzeug geeignet ist und was wir gemeinsam organisieren müssen. Denken Sie bei Ihrer Anfrage auch an die Rückfahrt. Wenn das Ende Ihrer Behandlung noch nicht feststeht, ist das eine wichtige Information für unser Büro. Wir besprechen mit Ihnen, wie die Rückfahrt abgestimmt wird. Nach einer Online-Anfrage erhalten Sie eine Eingangsnummer und einen persönlichen Statuslink. Über diesen Link können Sie den Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ansehen. Unser Büro prüft die Angaben und meldet sich zur weiteren Abstimmung. Die Eingangsnummer bedeutet zunächst: Ihre Anfrage ist angekommen. Sie ist noch keine Buchungsbestätigung. Erst unsere Zusage bestätigt Ihre Fahrt und die vereinbarte Abholung. Falls sich danach etwas ändert, geben Sie uns bitte möglichst früh Bescheid. Zum Beispiel, wenn ein Termin verschoben wird, eine andere Abholadresse nötig ist oder die Fahrt ganz entfällt. Am Fahrtag hilft eine kleine Vorbereitung. Legen Sie die vereinbarten Unterlagen bereit. Dazu gehören bei einer Kassenfahrt insbesondere die Verordnung und, falls erforderlich, die Genehmigung Ihrer Krankenkasse. Halten Sie auch einen gültigen Zuzahlungsbefreiungsnachweis bereit, wenn Sie einen haben. Seien Sie zur bestätigten Abholzeit fertig und achten Sie darauf, dass wir Sie bei Rückfragen erreichen können. Wenn Sie sich mit Unterstützung vorbereiten, geben Sie die vereinbarte Zeit auch an Ihre Angehörigen oder die Einrichtung weiter. Und falls kurzfristig etwas dazwischenkommt: Melden Sie sich bei unserem Büro. Gemeinsam klären wir, wie es weitergeht. Wer eine Krankenfahrt braucht, möchte vorher wissen: Was bezahlt die Krankenkasse, und welchen Anteil übernehme ich selbst? Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt und Sie nicht von Zuzahlungen befreit sind, fällt normalerweise eine gesetzliche Zuzahlung an. Sie bezahlen dann nur Ihren vorgeschriebenen Anteil. Voraussetzung ist, dass die Fahrt die Bedingungen für eine Kostenübernahme erfüllt. Die Grundregel lautet: zehn Prozent des Fahrpreises. Dabei zahlen Sie mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je einfacher Fahrt. Mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten müssen Sie als Zuzahlung aber nie bezahlen. Schauen wir uns drei Beispiele an. Kostet eine einfache Fahrt dreißig Euro, wären zehn Prozent zunächst drei Euro. Weil jedoch die Mindestzuzahlung gilt, bezahlen Sie fünf Euro. Bei einem Fahrpreis von achtzig Euro beträgt Ihre Zuzahlung acht Euro. Und kostet die Fahrt hundertfünfzig Euro, bezahlen Sie trotzdem nur zehn Euro Zuzahlung. Hier greift die gesetzliche Obergrenze. Diese Beträge sind Rechenbeispiele, keine Preisangebote für Ihre Fahrt. Wichtig ist auch: Hinfahrt und Rückfahrt zählen jeweils einzeln. Ohne Befreiung kommen für beide zusammen deshalb normalerweise zehn bis zwanzig Euro Zuzahlung zusammen. Kostet jede Strecke achtzig Euro, sind es acht Euro für die Hinfahrt und acht Euro für die Rückfahrt. Zusammen also sechzehn Euro. Bei regelmäßigen Behandlungsfahrten können Besonderheiten gelten. Manche Krankenkassen begrenzen die Zuzahlung bei bestimmten Behandlungsserien auf die erste und letzte Fahrt. Lassen Sie sich deshalb vor Beginn bestätigen, welche Regelung Ihre Krankenkasse anwendet. Auch bei Kindern und Jugendlichen können für Krankenfahrten Zuzahlungen anfallen. Die sonst häufig geltende Befreiung für unter Achtzehnjährige gilt bei Fahrkosten nicht automatisch. Aber: Niemand soll durch gesetzliche Zuzahlungen unbegrenzt belastet werden. Deshalb gibt es eine persönliche Belastungsgrenze pro Kalenderjahr. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Menschen, die wegen derselben schwerwiegenden chronischen Erkrankung dauerhaft behandelt werden und die Voraussetzungen erfüllen, liegt sie bei einem Prozent. Ob diese niedrigere Grenze für Sie gilt, prüft Ihre Krankenkasse. Ihre Arztpraxis kann die dafür erforderliche Bescheinigung ausstellen. Ein Pflegegrad, eine Rente oder die Diagnose einer chronischen Erkrankung bedeutet für sich allein noch keine automatische Zuzahlungsbefreiung. Die Berechnung berücksichtigt auch Ihre familiäre Situation. Bestimmte Einnahmen und Zuzahlungen von Angehörigen werden gemeinsam betrachtet, und es gibt Freibeträge. Bei bestimmten Sozialleistungen gelten besondere Berechnungsregeln. Lassen Sie Ihre persönliche Grenze deshalb von Ihrer Krankenkasse ermitteln. Ein vereinfachtes Beispiel: Setzt die Krankenkasse nach Berücksichtigung aller Regeln achtzehntausend Euro als jährliche Berechnungsgrundlage an, liegt die Zwei-Prozent-Grenze bei dreihundertsechzig Euro. Bei anerkannter Ein-Prozent-Grenze sind es hundertachtzig Euro. Dabei zählen die gesetzlichen Zuzahlungen des ganzen Kalenderjahres zusammen. Zum Beispiel für verordnete Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Physiotherapie und Krankenfahrten. Sie müssen die Grenze also nicht allein mit Fahrten erreichen. Private Rechnungen und freiwillige Zusatzleistungen zählen dagegen nicht einfach mit. Sammeln Sie deshalb von Jahresbeginn an Ihre Belege. Lassen Sie Quittungen auf Ihren Namen ausstellen und bewahren Sie Zahlungsnachweise auf. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse. Dazu gehören in der Regel Ihre Zuzahlungsbelege, Einkommensnachweise und gegebenenfalls die ärztliche Bescheinigung. Zu viel geleistete gesetzliche Zuzahlungen können Sie sich auf Antrag erstatten lassen. Nach der Bewilligung erhalten Sie einen Befreiungsnachweis für den Rest des Kalenderjahres. Im neuen Jahr muss die Befreiung erneut geklärt werden. Wenn Sie regelmäßig viele Zuzahlungen haben, fragen Sie Ihre Krankenkasse auch nach einer Vorauszahlung der persönlichen Jahresgrenze. Unter den Voraussetzungen Ihrer Kasse kann eine Befreiung dann schon früh im Jahr möglich sein. Bitte zeigen Sie uns einen gültigen Befreiungsnachweis möglichst vor Ihrer Fahrt. Und denken Sie daran: Die Befreiung betrifft Ihre gesetzliche Zuzahlung. Sie ersetzt weder den erforderlichen Transportschein noch eine gegebenenfalls notwendige Genehmigung. Eine privat vereinbarte Fahrt wird dadurch nicht automatisch zur Kassenleistung. Bei Fragen zur Organisation Ihrer Fahrt hilft Ihnen unser Büro gern weiter. Ihre persönliche Zuzahlungsbefreiung klären Sie direkt mit Ihrer Krankenkasse. So wissen Sie vor der Fahrt, welche Unterlagen Sie brauchen und welche Kosten auf Sie zukommen. Sie müssen sich jetzt nicht jeden Punkt merken. Auf unserer Webseite finden Sie die Vorbereitung noch einmal Schritt für Schritt erklärt. Mit einem erläuterten Transportschein und einer Merkliste zum Ausdrucken. Nehmen Sie diese Unterlagen gern zum Gespräch mit Ihrer Praxis mit. Oder gehen Sie sie gemeinsam mit einem Angehörigen durch. Für den Anfang reichen drei Fragen: Ist geklärt, welche Unterlagen ich benötige? Habe ich mitgeteilt, welche Unterstützung ich brauche? Und ist meine Fahrt vom Büro bestätigt? Wenn bei einer dieser Fragen noch etwas offen ist, melden Sie sich bei uns. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie eine Fahrt anfragen? Rufen Sie uns an: 05141 300330. Oder besuchen Sie unsere Webseite: fahrdienst-schaumburg.de Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Fahrdienst Schaumburg. Wir fahren für Ihre Gesundheit.

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