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Für Fahrgäste & Angehörige

Vor Ihrer Fahrt.
Alles in Ruhe klären.

Ihre Merkliste und die Erklärung zu unseren Filmen: direkt am Handy lesen oder gemeinsam als PDF mitnehmen.

Zum Nachlesen 1

Meine Merkliste für den Fahrtag

Haken Sie ab, was bereits geklärt ist. Auf den folgenden Seiten finden Sie die Erklärungen dazu. Bei einem offenen Punkt rufen Sie unser Büro vor der Fahrt an.

Transportschein bereitlegen. Genehmigung der Krankenkasse bereithalten, falls erforderlich. Wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind, den gültigen Befreiungsnachweis bereitlegen. Bei einer Privatfahrt sind die Kosten vorher abgesprochen.

Datum, vereinbarte Abholzeit und genaue Adresse notieren. Eine Eingangsnummer bestätigt nur den Eingang Ihrer Anfrage, noch nicht die Fahrt.

Rollstuhlart und Maße, Stufen, Aufzug, Hilfe beim Einstieg und eine Begleitperson vorher mit uns abstimmen.

Auch eine offene Rückfahrzeit mit dem Büro abstimmen. Eine erreichbare Telefonnummer angeben. Bei Verspätung, geändertem Termin oder einer Absage möglichst früh anrufen. Bei kurzfristigen Änderungen nicht nur auf eine Online-Nachricht verlassen.

Unsere vereinbarte Fahrt

Datum / bestätigte Abholzeit:

Abholort / Ziel:

Rückfahrt / weitere Absprachen:

Zum Nachlesen 2

So bereiten Sie Ihre Fahrt vor

Sie müssen den Transportschein nicht selbst ausfüllen. Wir zeigen Ihnen, was Sie mit Ihrer Arztpraxis, Ihrer Krankenkasse und unserem Büro klären.

1. Zuerst mit der Arztpraxis sprechen

Fragen Sie Ihren Hausarzt oder die behandelnde Praxis vor der geplanten Fahrt nach einer Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Oft heißt sie einfach Transportschein. Die Praxis entscheidet, ob die Fahrt medizinisch notwendig ist. Bei einer Entlassung sprechen Sie das Krankenhaus darauf an.

2. Die passende Beförderung klären

Wir fahren im Taxi-/Mietwagenbereich: sitzend oder im Rollstuhl, ohne medizinische Betreuung während der Fahrt. Wenn das für Sie geeignet ist, muss die Praxis Taxi/Mietwagen und bei Bedarf zusätzlich Rollstuhl ankreuzen.

KTW und RTW sind etwas anderes

Ein Krankentransportwagen (KTW) wird benötigt, wenn medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere medizinische Ausstattung erforderlich ist. Ein Rettungswagen (RTW) ist für Notfälle. Diese Leistungen bieten wir nicht an. Ist KTW oder RTW verordnet, muss die Praxis den Bedarf klären. Ändern Sie das Kreuz niemals selbst. Im Notfall: 112.

3. Genehmigung und Kosten vorab klären

Prüfen Sie mit Praxis und Krankenkasse, ob vor der Fahrt eine Genehmigung nötig ist. Die Übersicht folgt im Abschnitt „Krankenkasse“ (PDF-Seite 3). Melden Sie fehlende Unterlagen frühzeitig unserem Büro. Ein Transportschein allein ist nicht in jedem Fall eine Kostenzusage.

4. Fahrt mit uns abstimmen

Nennen Sie Strecke, Behandlungstermin, benötigte Unterstützung und Rückfahrt. Unser Büro prüft die Anfrage und bestätigt die Abholung. Ihre Terminzeit beim Arzt ist nicht Ihre Abholzeit. Den persönlichen Statuslink aus der Eingangsbestätigung können Sie zum Nachsehen nutzen; der Eingang allein ist noch keine Fahrtzusage.

Zum Nachlesen 3

Muss die Krankenkasse zustimmen?

Diese Übersicht gilt für medizinisch notwendige Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Genehmigungsfrei bedeutet: keine vorherige Kassengenehmigung. Es bedeutet nicht automatisch kostenlos.

Meist ohne vorherige Genehmigung

Bei medizinisch notwendigen ambulanten Krankenfahrten: Pflegegrad 4 oder 5; Pflegegrad 3 mit zusätzlicher dauerhafter Mobilitätseinschränkung; oder ein Schwerbehindertenausweis mit aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) oder H (Hilflosigkeit). Die ärztliche Verordnung bleibt erforderlich. Pflegegrad 3 allein und ein Rollstuhl allein reichen nicht. Eine gesetzliche Übergangsregel besteht bei Pflegestufe 2 bis Ende 2016 und seit 2017 mindestens Pflegegrad 3; lassen Sie diesen Fall von der Kasse prüfen.

Aufnahme ins Krankenhaus oder Entlassung

Medizinisch notwendige Fahrten zur stationären Behandlung und zurück benötigen keine vorherige Kassengenehmigung. Das gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlung. Ein normaler ambulanter Termin im Krankenhaus ist damit nicht gleichzusetzen.

Vorher genehmigen lassen

Zum Beispiel regelmäßige Dialyse, onkologische Strahlentherapie oder bestimmte medikamentöse Krebstherapien, wenn keine der oben genannten Ausnahmen greift. Reichen Sie die Verordnung vor der Fahrt bei Ihrer Krankenkasse ein. Fragen Sie, für welche Termine und welchen Zeitraum die Zusage gilt.

Wenn Ihr Fall nicht dabei ist

Nicht jede Fahrt zum Arzt wird von der Krankenkasse übernommen. Lassen Sie den Einzelfall klären. Für Reha, Berufsgenossenschaft und Privatversicherung gelten andere Abläufe. Bei einer Reha klären Sie die Anreise mit dem zuständigen Kostenträger; dafür wird nicht einfach Muster 4 verwendet.

Kassenfahrt oder bewusst privat?

Eine gesetzliche Zuzahlung kann auch bei genehmigungsfreien Fahrten anfallen. Ein Pflegegrad ersetzt keine Zuzahlungsbefreiung. Wenn Sie ausdrücklich privat fahren möchten, vereinbaren wir die Kosten vorab. Unklare Kassenunterlagen bitte zuerst mit uns besprechen, damit es später keine vermeidbaren Abrechnungsprobleme gibt.

Zum Nachlesen 4

Den Transportschein gemeinsam prüfen

Die Praxis füllt Muster 4 aus. Die sechs Zahlen am Erklärmuster auf PDF-Seite 5 gehören zu den folgenden Punkten. Bitten Sie Ihre Praxis, diese Angaben mit Ihnen durchzugehen. Fehlende oder falsche Angaben berichtigt die ausstellende Praxis.

1. Name, Krankenkasse und Datum

Stimmen Ihre persönlichen Angaben und die Krankenkasse? Bei geplanten Fahrten muss die Verordnung vor Fahrtantritt ausgestellt sein.

2. Hin- und Rückfahrt

Sind beide Wege medizinisch notwendig? Dann müssen beide vorgesehen sein. Die Praxis beurteilt Hin- und Rückfahrt jeweils einzeln.

3. Der richtige Behandlungsgrund

Zum Beispiel Feld 1a bei stationärer Behandlung, 1b bei den genannten genehmigungsfreien ambulanten Fahrten oder 1d etwa bei genehmigungspflichtigen Dialyse- oder bestimmten Krebsbehandlungen. Die Praxis wählt den passenden Grund - bitte nicht selbst ankreuzen.

4. Behandlungstag und Ziel

Sind Datum und Behandlungsstätte eingetragen? Bei einer Serie müssen Zeitraum und Häufigkeit passen. Auch eine erforderliche Kassengenehmigung muss die vorgesehenen Fahrten abdecken.

5. Taxi/Mietwagen und gegebenenfalls Rollstuhl

Für eine Fahrt mit uns muss Taxi/Mietwagen medizinisch geeignet sein. Bleiben Sie im Rollstuhl sitzen, ist zusätzlich Rollstuhl anzugeben. Ein Rollator allein ist keine Rollstuhlbeförderung. Liegend- und Tragestuhlfahrten bieten wir nicht an.

6. Arztstempel und Unterschrift

Prüfen Sie, ob die Papierverordnung vollständig bestätigt ist. Erforderliche medizinische Begründungen trägt die Praxis ein. Fehlt etwas oder ist ein Kreuz falsch: Lassen Sie es von der ausstellenden Praxis berichtigen, nicht selbst ändern.

Muster 4: leere Verordnung einer Krankenbeförderung als Erklärmuster
Das Muster mit anklickbaren Erklärungen ansehen

Wenn die gesetzliche Kasse die Fahrt übernimmt

Eine einfache Regel.
Drei verständliche Beispiele.

10 %des Fahrpreises
5 €mindestens je einfacher Fahrt
10 €höchstens je einfacher Fahrt

Nie mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten. Kostet die Fahrt weniger als 5 €, zahlen Sie höchstens diesen Preis. Die Regel gilt, wenn Sie zuzahlungspflichtig sind und die Voraussetzungen für eine Kassenfahrt erfüllt sind.

Fahrpreis: 30 €

5 € Zuzahlung

Zehn Prozent wären 3 €. Es gilt der Mindestbetrag von 5 €.

Fahrpreis: 80 €

8 € Zuzahlung

Zehn Prozent liegen zwischen Mindest- und Höchstbetrag.

Fahrpreis: 150 €

10 € Zuzahlung

Zehn Prozent wären 15 €. Es gilt der Höchstbetrag von 10 €.

Rechenbeispiele, keine Preisangebote für Ihre Fahrt.

Hinfahrt und Rückfahrt zählen einzeln.

Ohne Befreiung fallen normalerweise insgesamt 10 bis 20 € Zuzahlung an. Bei 80 € Fahrpreis je Strecke sind es beispielsweise 8 € + 8 € = 16 € für beide Wege.

Bei bestimmten Behandlungsserien können Krankenkassen abweichende Regelungen vorsehen. Lassen Sie Ihre Regelung vor der ersten Fahrt bestätigen. Auch Kinder und Jugendliche sind bei Fahrkosten nicht automatisch von der Zuzahlung befreit.

Die persönliche Belastungsgrenze

Für das ganze Jahr
gemeinsam betrachtet.

Ihre gesetzlichen Zuzahlungen werden pro Kalenderjahr zusammengerechnet – etwa für Medikamente, Krankenhaus, Physiotherapie und Krankenfahrten. Private Rechnungen und freiwillige Zusatzleistungen zählen nicht einfach mit.

2 %

Grundsätzlich

der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

1 %

Bei erfüllten Voraussetzungen

für Menschen in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden chronischen Erkrankung.

Die Krankenkasse berechnet Ihre persönliche Grenze. Dabei werden unter anderem bestimmte Angehörige, Familienfreibeträge und Sonderregeln bei bestimmten Sozialleistungen berücksichtigt. Pflegegrad, Rente oder Diagnose allein bedeuten keine automatische Befreiung.

  1. Belege sammeln

    Quittungen auf Ihren Namen, Zahlungsnachweise und Einkommensnachweise aufbewahren. Für die niedrigere Grenze kann eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sein.

  2. Bei der Krankenkasse beantragen

    Ist die Belastungsgrenze erreicht, beantragen Sie die Befreiung. Zu viel geleistete gesetzliche Zuzahlungen können auf Antrag erstattet werden.

  3. Gültigen Nachweis vorzeigen

    Die Befreiung gilt für den Rest des Kalenderjahres. Bitte zeigen Sie uns Ihren Nachweis möglichst vor der Fahrt. Im neuen Jahr muss die Befreiung erneut geklärt werden.

Kann ich schon zu Jahresbeginn befreit werden?

Wenn regelmäßig viele Zuzahlungen zu erwarten sind, fragen Sie Ihre Krankenkasse nach einer Vorauszahlung Ihrer persönlichen Jahresgrenze. Ihre Kasse prüft die Voraussetzungen.

Sie sind sich bei einem Punkt unsicher?

Rufen Sie uns vor der Fahrt an. Wir besprechen mit Ihnen, was für Ihre Anfrage noch fehlt. Die medizinische Verordnung stellt Ihre Praxis aus; über die Kassenleistung entscheidet Ihre Krankenkasse.

05141 300330

Mo. - Fr. 8:00 - 18:30 Uhr
Samstag von 09:00 - 15:00 Uhr

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